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E-Etiketten

Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten (Anhang 3.3bis)

Geltungsbereich

a) Glühlampen (inklusive Halogenlampen)

b) Leuchtstofflampen

c) Hochdruckentladungslampen

d) LED-Lampen und LED-Module

e) Leuchten, die für den Betrieb mit Lampen nach den Buchstaben a-d an Endbenutzerinnen und Endbenutzer vermarktet werden.

Beispiele von Energieetiketten

Beispiel Lampen Beispiele Leuchten

Auszug wichtige Bestimmungen zu 4. „Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten" (Anhang 3.3bis).

  • Verweis auf EU-Verordnung 874/2012

  • Übergangsbestimmungen nach EnV (Art. 4):
4.1 Geräte nach Ziffer 1, die die bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Anforderungen an die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfüllen, dürfen bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und bis zum 31. Dezember 2015 abgegeben werden.
4.2 Geräte nach Ziffer 1, welche bis zum 31. Dezember 2013 keine Anforderungen an die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfüllen mussten, dürfen bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und bis zum 31. Dezember 2015 abgegeben werden.

Zusätzlich zur EU-Verordnung werden Energieeffizienzetiketten auch für Leuchten bestimmt für Endbenutzer verlangt.

Beispiele Etiketten für Leuchten

Zusammenfassung

  • Verkaufsverpackungen müssen mit einer Energieetikette versehen sein, diese Etikette muss auch an den Austellungsexemplare, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung usw.) erscheinen.
  • Übergangsfrist für Inverkehrbringer bis 31.12.2014, für Abgeber bis Ende 2015.

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